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Die private
Krankenversicherung (PKV) ist in
Deutschland eine Art der Absicherung gegen Kosten,
die aus Krankheit oder Unfällen herrühren oder durch vorbeugende
oder diagnostische Gesundheitsmaßnahmen entstehen, bei
einem privatrechtlich organisierten
Versicherungsunternehmen. Der Begriff steht auch für
Gesamtheit der Versicherungsunternehmen, die eine solche
Versicherung anbieten. Im Jahr 2002 hatten in Deutschland
insgesamt 7.932.800 Menschen eine private Krankenvollversicherung.[1]
Krankenversicherungsarten
.Nach
dem Umfang der privaten Krankenversicherung können unterschieden
werden:
Vollversicherung
– Absicherung der gesamten Krankheitskosten - mindestens
aber für ambulante und stationäre Krankheitskosten (substitutive
Krankenversicherung)
.Teilversicherung
– Absicherung eines Anteils der Krankheitskosten,
beispielsweise bei Beamten
mit Anspruch auf Beihilfe
durch ihren Dienstherrn
.Zusatzversicherung
– Absicherung zusätzlicher Risiken zur Gesetzlichen
Krankenversicherung, beispielsweise Auslandsreisekrankenversicherung,
Krankenhaustagegeld,
Krankentagegeld
etc.
Annahmevoraussetzungen
Private Versicherungsunternehmen
machen den Vertragsabschluss von Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand,
Einkommen, Beruf und zu versichernder Leistung abhängig.
In der PKV
können sich Personen versichern, für die keine
Versicherungspflicht in der
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht (Arbeitnehmer,
deren
Einkommen über der
Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt sowie Beamte,
Selbständige und
Freiberufler). Für Studenten besteht eine Versicherungspflicht
in der GKV, von der man sich zu Beginn des Studiums oder
bei Auslauf der kostenlosen Familienversicherung befreien
lassen kann. Für Studenten bietet die PKV bis zum 30.
Lebensjahr (analog zur GKV) Studententarife an.
Freiberuflich
tätige
Künstler und
Journalisten können jedoch über die
Künstlersozialkasse (KSK) ähnlich wie Arbeitnehmer
einen Zuschuss zur GKV erlangen, diese sind dann wie Arbeitnehmer
gesetzlich pflichtversichert. Um versicherungsfrei zu
werden, bestehen dann die gleichen Voraussetzungen wie
für Arbeitnehmer. Von dieser Versicherungsplicht kann
man sich bei Anmeldung zur KSK befreien lassen und man
erhält dann von der KSK einen Zuschuss zur PKV. Für gesetzlich
Pflichtversicherte werden private Zusatzversicherungen
angeboten.
Rückkehr
in die Gesetzliche Krankenversicherung
Die GKV nimmt
nach dem gegenwärtig geltenden Recht ehemals PKV-Versicherte
nur dann wieder auf, wenn diese versicherungspflichtig
werden (beispielsweise nach Aufgabe einer selbständigen
Tätigkeit und Aufnahme einer nichtselbständigen Beschäftigung
für mindestens zwölf Monate), unter 55 Jahren alt sind
und ihr Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze
gesunken ist[2].
Beiträge
Die PKV erhebt,
im Gegensatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV),
einkommensunabhängige
Versicherungsprämien.
Der Anfangsbeitrag
richtet sich nach folgenden Kriterien:
.Geschlecht
– Frauentarife sind aufgrund der höheren Lebenserwartung
und einer anderen Risikoeinstufung teurer. Ab dem 1. Januar
2008 sind Kosten für Geburten und Schwangerschaftsvorsorge
aufgrund des AGG
auf Männer und Frauen zu verteilen.
.Eintrittsalter
der versicherten Person.
.Berufsgruppe
- z.B. gibt es für Angehörige des Öffentlichen Dienstes
Vergünstigungen, für manche Berufe auch Risikozuschläge
.Tarifliche
Leistungen – Höhere Leistungen (z. B. Chefarzt-
behandlung) ergeben einen höheren Beitrag.
.Gesundheitszustand
– Entsprechende Vorerkrankungen führen zu:
.Risikozuschlägen
sind meist prozentuale Aufschläge auf den Normalbeitrag.
Diese können unter Umständen, jedoch nur auf Antrag
des Versicherungsnehmers, je nach Gesundheitszustand,
nach geraumer Zeit überprüft und gegebenenfalls reduziert
werden.
.Leistungsstaffelung
– Der Versicherer gewährt, zumeist im Zahnersatzbereich,
eine in den ersten Versicherungsjahren gestaffelte, summenmäßig
begrenzte Erstattung.
.Leistungsausschlüsse
schließen die Behandlungskosten für die Diagnose
einer bestimmten Vorerkrankung aus.
.Ablehnung
– Private Krankenversicherer können, im Gegensatz
zur GKV, einen Antragsteller aufgrund seines Gesundheitszustandes
auch ganz ablehnen. Ausnahme sind Nachversicherung eines
Neugeborenen. Besteht für ein Elternteil seit mindestens
drei Monaten eine Vollversicherung, muss der Neugeborene
innerhalb von 2 Monaten ab dem 1. des Geburtsmonats unabhängig
seines Gesundheitszustandes ohne Risikozuschläge vom Versicherer
akzeptiert werden (Kontrahierungszwang).
Dies gilt in ähnlicher Form auch bei Adoption, hier kann
jedoch ein Risikozuschlag von bis zu 100 % erhoben
werden..
.Kontrahierung
aufgrund gesetzlicher Regelung - Seit dem 1. Juli
2007 müssen unversicherte Personen auch mit risikoerheblichen
Vorerkrankungen ohne Beitragsaufschlag in den modifizierten
Standardtarif aufgenommen werden.
Beitragssteigerung
Der Beitrag
erhöht sich unter anderem aufgrund folgender Faktoren:
.Allgemeine
Kostensteigerung
.Medizinischer
Fortschritt, siehe Medikalisierungsthese
.erhöhte
Kostenbelastung innerhalb eines Tarifes
.unzutreffend
berechnete Kopfschadenprofile
.Veränderung
der Zinsen und Kapitalmarkterträge
.Veränderung
der gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Zugang in die
private Krankenversicherung
.gesetzliche
Eingriffe in die Beitragskalkulation der privaten Krankenversicherung
.Veränderung
der Abgangsordnung (Ausscheiden aus der Versichertengemeinschaft,
durch Kündigung oder Tod)
.Veränderung
des Neugeschäfts (Wachstum)
.Veränderung
der Stornoquote (Abwanderung)
.Veränderung
der steuerlichen Rahmenbedingungen
Der Beitrag
in der privaten Krankenversicherung wird auf Grund der
Kopfschadenprofile zum Zeitpunkt der Ermittlung der Beiträge
durch die
Barwert Methode auf den heutigen Zeitpunkt diskontiert.
Und dadurch ein Durchschnittsbeitrag ermittelt, der bis
zum Zeitpunkt der statistischen
Lebenserwartung konstant ist unter der Voraussetzung,
dass die der Berechnung zugrunde gelegten Annahmen tatsächlich
eintreffen (ceteris
paribus Annahme). So bildet die private Krankenversicherung
aus einem Teil des Beitrages Rückstellungen für die steigenden
Gesundheitskosten im Alter. Es wird abhängig vom Eintrittsalter,
Geschlecht, Gesundheitszustand und vereinbarter Leistungsumfang
der Beitrag für die gesamte Laufzeit (Lebenslang) im Voraus
berechnet. In den ersten Jahren der Mitgliedschaft einer
privaten
Krankenversicherung werden dadurch höhere Beiträge
gezahlt, als aus den reinen medizinischen Kosten und Aufrechterhaltung
des Versicherungsbetriebes notwendigen Kosten als Ausgaben
entstanden sind.
Diese werden
dann als Rücklagen angespart. Die
Altersdeckungsrückstellungen werden im Form von
Kapitalanlagen verzinst und lassen die Beiträge weniger
steigen, als aufgrund der allgemeinen Kostensteigerung
durch
Inflation und höhere Kosten der medizinischen Versorgung,
notwendig wäre. Die Kalkulation der Beiträge (Prämien)
in der Privaten Krankenversicherung sind in der Kalkulationsverordnung
(KalV) geregelt. Die über den Rechnungszins (§4KalV) von
3,5 % erwirtschafteten Kapitalerträge werden als
Überzins bezeichnet. Mindestens 90 % der Überzinsen
müssen dem Versicherungskollektiv zufließen. Der Überzins
hat somit direkten Einfluss auf die Stabilität der Beiträge.
Durch die in der privaten Krankenversicherung gebildeten
Rücklagen und die Überzinsen der Alterungsrückstellung
hat die private Krankenversicherung Einnahmen, die nicht
aus Beiträge resultieren. Sind die Annahmen über die zu
bildenden Rückstellungen korrekt, bleiben die Beiträge
stabil. Sind die Annahmen von den tatsächlich eingetretenen
Kosten, Zinsen, Zu- und Abgängen im Versicherungskollektiv
abgewichen, gibt es eine Beitragsveränderung.
So wirken
sich unter anderem aus, ob die Zinsen sinken, oder der
Gesetzgeber den Zugang in die private Krankenversicherung
erschwert. Die Beitragsveränderung kann sich in steigenden
als auch in fallenden Beiträgen auswirken. Durch die in
der Vergangenheit eingetretene steigende Lebenserwartung
und Ausweitung der medizinischen Möglichkeiten sind die
Alterungsdeckungrückstellungen tendenziell zu gering kalkuliert
worden. Deshalb sind die Beiträge entgegen der Kalkulation
nicht konstant geblieben, sondern gestiegen[3].
So schrieb die Zeitschrift
Finanztest, die Beitragsunterlagen von 130 Lesern
auswertete, dass sich die Beiträge im Schnitt alle zwölf
Jahre verdoppelt haben. Jährliche Steigerungen um sechs
Prozent seien keineswegs unüblich.[4]
Auch der
Bund der Versicherten merkt an, dass sich privat Krankenversicherte
auf stark steigende Prämien bis ins hohe Alter einstellen
müssen.[5]
Markus Grabka vom
DIW fand jedoch nur einen fast doppelt so schnellen
Anstieg der Prämien der privaten Krankenversicherer im
Vergleich zu den Beiträgen der gesetzlichen Kassen in
den vergangenen 20 Jahren. Selbst bei Betrachtung der
absoluten Prämien haben diese sich zwischen 1985 und 2005
nur mehr als verdreifacht.[6]
Bei steigenden Beiträgen kann theoretisch bis zum Inkrafttreten
der Beitragserhöhung gekündigt werden.
Altersrückstellungen
Die Prämie
beinhaltet ferner die gesetzlich vorgeschriebenen
Alterungsrückstellungen. Diese sollen allzu hohen
Beiträgen im Alter entgegenwirken. Darüber hinaus kann
häufig ein zusätzlicher freiwilliger Beitrag zur Beitragsentlastung
im Alter entrichtet werden. Dies ist jedoch, da im Fall
einer Kündigung diese Beiträge zur Zeit nicht zurückgefordert
werden können, verglichen mit einer privaten
Geldanlage in eigener Regie, häufig uninteressant.
Eine Faustregel besagt, man solle soviel ansparen, dass
man davon zwei Drittel der Beiträge 25 Jahre lang
im Alter finanzieren kann. Ansonsten kann man eine Leistungsreduzierung
oder eine Erhöhung der Selbstbeteiligung ins Auge fassen.
Letztere wirkt sich allerdings nur kostensenkend aus,
solange man gesund ist. Die Selbstbeteiligung später wieder
zu senken, ist in manchen Gesellschaften schwierig.
Derzeit (bis
zum Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2007 - siehe unten)
können in Deutschland auch die gesetzlich vorgeschriebenen
Alterungsrückstellungen nicht zum nächsten Krankenversicherer
„mitgenommen“ werden. Bei einer Rückkehr von
der PKV in die GKV oder einem Wechsel zu einem anderen
PKV-Unternehmen fallen alle Altersrückstellungen der Versichertengemeinschaft
zu, da nach VVG die Altersrückstellungen immer gruppenbezogen
sind. Der Versicherte hinterlässt also seine Rückstellungen
den anderen Versicherten.
Beitragsstabilität
und medizinischer Fortschritt
Aus den Schwierigkeiten,
im höheren Alter das Versicherungsunternehmen zu wechseln,
folgt, dass Wettbewerb um Versicherungsnehmer meist bei
jungen und gesunden Neukunden stattfindet. Diese werden
von vielen privaten Krankenversicherungsunternehmen mit
im Verhältnis zur Gesetzlichen Krankenversicherung sehr
günstigen
Tarifen angeworben. Grundsätzlich ist der private
Versicherungsschutz umfangreicher als die Leistungen der
Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Günstigkeit solcher
Tarife erklärt sich dadurch:
.Der
Tarif wird „frisch aufgelegt“, d. h.
mit einem Versichertenbestand von 0.
.Der
Tarif wird stark in bestimmten Zielgruppen umworben, sodass
besonders gesunde Versicherte den Versichertenbestand
ausmachen.
.Die
Beiträge, die die Versicherten zu leisten haben, errechnen
sich nach einer Risikoäquivalenz, es wird auf Alter, Geschlecht
und Gesundheitszustand geachtet.
.Wegen
der daraus resultierenden niedrigen Beiträge lässt sich
gut für den Tarif werben.
.Nach
einigen Jahren steigen die Kosten, weil der meist junge
Versichertenbestand älter wird. Die Beiträge steigen.
Der Tarif wird damit unattraktiv für Neuzugänge.
.Das
Versicherungsunternehmen legt einen anderen neuen Tarif
„frisch auf“. Zukünftig wird nach bekanntem
Muster der neue Tarif beworben, der alte jedoch nicht
mehr und erhält so gut wie keine Neuzugänge mehr.
.Die
älter und kränker werdenden Versicherten bleiben immer
mehr unter sich.
Seriöse und
renommierte Unternehmen verfahren allerdings nicht so.
Aus diesem Grund ist bereits bei Antragstellung eine Wahl
des Versicherungsunternehmens sehr wichtig. Versicherungsunternehmen
der Rechtsform
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sind weniger
anfällig für ein solches „Tariffeuerwerk“
als Versicherungsunternehmen der Rechtsform
Aktiengesellschaft, da erstere ihre Gewinne nur an
die Versicherten selbst auszahlen, mithin für das Unternehmen
kein Vorteil daraus entsteht. Bei Antragstellung sollte
darauf geachtet werden, wie oft das Versicherungsunternehmen
in der Vergangenheit neue Tarife aufgelegt hat und wieviele
Tarife es überhaupt im Versicherungsunternehmen gibt.
Entsprechend
dem
versicherungsmathematischen Grundsatz des individuell
risikogerechten Beitrages muss im Gegensatz zur GKV in
der PKV jede Person mit eigenem Beitrag versichert werden.
Es gibt keine beitragsfreie
Familienversicherung. Man muss beachten, dass in der
Privaten Krankenversicherung eine nicht einseitig vom
Versicherer änderbare zivilrechtliche Vertragsbindung
besteht. In der Gesetzlichen Krankenkasse dagegen kann
der Gesetzgeber die Leistungen beliebig reduzieren. Beitragserhöhungen
finden dann insbesondere durch Leistungsausschlüsse (aktuell:
Brille, Praxisgebühr, Ausschluss rezeptfreier Medikamente)
statt.
Grundsätzlich
steigen die Kosten im Gesundheitssystem bedingt durch
den medizinischen Fortschritt. Das wichtigste Kriterium
bei der Wahl einer PKV ist die Beitragsstabilität. Denn
sobald eine ernste Erkrankung auftritt, ist ein Wechsel
in der Regel nicht mehr möglich, da entweder ein hoher
Risikozuschlag entrichtet werden muss oder der neue Versicherer
die Aufnahme völlig ablehnt.
Standardtarif
Jede PKV muss
den sogenannten „Standardtarif“ anbieten,
der sich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse
orientiert und bei dem es sich um einen brancheneinheitlichen
Tarif der PKV-Unternehmen handelt, in den der Versicherte
wechseln kann, wenn er älter als 55 Jahre ist, sein Einkommen
unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt und er seit mindestens
10 Jahren bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
versichert ist. Ab 65 Jahren besteht diese Möglichkeit
unabhängig vom Einkommen, jedoch muss eine Zugehörigkeit
von 10 Jahren in der Privaten Krankenversicherung nachgewiesen
werden. Der Beitrag für den Standardtarif ist auf den
durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV begrenzt.
Der Standardtarif
wird am 1. Januar 2009 vom Basistarif abgelöst, in den
Versicherte jeder Zeit wechseln können und der auch für
gesetzlich Versicherte offen steht. Die Aufnahme in den
Basistarif darf auch Personen mit Vorerkrankungen nicht
verwehrt werden, auch wenn die Gesellschaft nach Ihren
Annahmerichtlinien eigentlich ablehnen würde.
Bei der Abrechnung
kann es im Standardtarif zu Komplikationen kommen. Der
Versicherte erhält zwar bei den meisten Gesellschaften
eine Versichertenkarte mit der Aufschrift Standardtarif,
da der Versicherte beim Arzt meist keine Karte benötigt
und er weiterhin als Privatversicherter gilt, wird er
auch nach dem
Kostenerstattungsprinzip abgerechnet.
Im Standardtarif
sind jedoch nur die verminderten Gebührenordnungssätze
der
GOÄ/GOZ
versichert, d. h. für Persönlich- Ärztliche Leistungen
max. der 1,7-fache Steigerungssatz, für Medizinisch-Technische
Leistungen max. der 1,3-fache Steigerungssatz, und für
Laborleistungen max. der 1,1-fache Steigerungssatz.
Ab dem 1.
Juli 2007 erfolgte eine Anhebung dieser Sätze von:
1,7 auf 1,8
sowie 1,3 auf 1,36 und von 1,1 auf 1,16
Ziffern der
Gebührenordnung für Zahnärzte dürfen anstatt des 1,7-
den 2,0-fachen Steigerungssatz abrechnen.
In der Praxis
ist es jedoch trotz des gesetzlichen Anspruchs schwierig,
die Heilbehandler zu dieser Abrechnung zu bewegen. Ein
ständiges Verhandeln seitens der Versicherungsnehmer ist
daher unerlässlich.
Beitragsrückerstattung
Als Beitragsrückerstattung
versteht man die teilweise Erstattung bereits gezahlter
Monatsbeiträge zur Krankenvoll- und auch Zusatzversicherung.
Sie wird gewährt, wenn der Versicherte, je nach Versicherungsanbieter
unterschiedlich, einen gewissen Zeitraum keine Leistungen
in Anspruch genommen hat.
Es gibt derzeit
drei unterschiedliche Systeme:
.erfolgsabhängige
Beitragsrückerstattung – Diese ist eine freiwillige
Leistung und wird, je nach Geschäftserfolg des Versicherers,
jährlich in der Höhe (bis zu 6 Monatsbeiträge) neu festgelegt.
.Pauschalleistung
– Neben der konventionellen Rückerstattung bieten
vereinzelte Versicherer, bei Leistungsfreiheit des Kunden,
in aktuellen Verträgen eine vertraglich garantierte
Pauschalleistung. Sie steigert sich, je nach Dauer der
Leistungsfreiheit, bei einigen Versicherern bis auf 6
Monatsbeiträge und wird im Gegensatz zur herkömmlichen
Beitragsrückerstattung unabhängig vom Geschäftserfolg
des Versicherers gezahlt.
.Leistungsfreiheitsrabatt
– Ähnlich dem Schadenfreiheitsrabatt der Kfz-Versicherung
bieten vereinzelte Versicherer nun auch im Krankenvoll-
und Zusatzbereich einen jährlich steigenden Rabatt, sofern
keine Leistungen in Anspruch genommen werden. Dies kann
bis zu einem Rabatt von bis zu 50 % des regulären
Beitrages führen. Anzumerken ist dabei, dass dieser Rabatt,
nach Leistungsbezug z. B. in einem Jahr, wie in der
Kfz-Versicherung auch, nur langsam (jeweils 10 Prozentpunkte)
reduziert wird. Hierbei handelt sich ebenfalls um eine
vertraglich garantierte Leistung des Versicherungsunternehmens.
(siehe auch Leistungsfreiheitsrabatt)
Abrechnungswesen
Ambulante
Behandlung
Über die Behandlungskosten
nach einem
ambulanten Arztbesuch erhält der Versicherte eine
Rechnung direkt vom behandelnden Arzt oder durch ein vom
Arzt beauftragtes Verrechnungsstelle. Die Rechnung reicht
er anschließend, genauso wie Rezepte für Medikamente,
bei seiner Versicherung ein und erhält nach einer Prüfung
die Kosten erstattet.
Die Abrechnung
über eine Verrechnungsstelle ist aufgrund des Gebots der
ärztlichen Schweigepflicht nur mit Zustimmung des Patienten
zulässig.[7]
Auf
Seiten des Patienten
Die eigene
Überprüfung der Arzt- oder Laborrechnung und die
Überweisung des Rechnungsbetrags, gegebenenfalls die
vorangehende Einholung einer
Deckungszusage, die Einreichung des Rückerstattungsantrags,
die nachträgliche Überprüfung der erfolgten Erstattung
oder Teilerstattung und gegebenenfalls Rücksprache mit
der privaten Krankenversicherung oder Einreichung eines
Widerspruchs stellen einen erheblichen Verwaltungsaufwand
für Privathaushalte dar. Insbesondere für Haushalte mit
Kindern und für
betreuungsbedürftige Personen. Im Falle einer angekündigten,
geplanten Urlaubsreise nehmen Abrechnungsunternehmen in
Einzelfällen auf Bitten des behandelnden Arztes davon
Abstand, während der Zeit der Abwesenheit des Patienten
Mahnbriefe zu schicken. In Deutschland ist es Patienten
zumeist nicht möglich, nach der Behandlung auf eigenen
Wunsch sofort zu zahlen, zum Beispiel in bar. Dies steht
im Gegensatz zur Praxis in einigen anderen Ländern: zum
Beispiel kann der Patient in den Niederlanden auf eigenen
Wunsch oftmals auch direkt per
Bankkarte bezahlen.
Ist die Krankenversicherung
(oder ein anderer Kostenerstatter) nicht bereit, die Rechnung
zu erstatten, etwa mit der Begründung, dass bestimmte
Berechnungen in der Liquidation nicht rechtens seien,
entbindet dies den Patienten nicht von der Zahlungsverpflichtung.[8]
Stationäre
Behandlung
Bei
Krankenhausaufenthalten rechnet die Klinik in der
Regel die Kosten direkt mit der PKV ab, wenn der Patient
dem Krankenhaus eine unterschriebene Krankenversicherungskarte
vorlegt, mit der er die Ansprüche gegenüber der PKV an
das behandelnde Krankenhaus abtritt. Die Kosten werden
nach DRG (DiagnosisRelatedGroups) abgerechnet. Die gesondert
berechenbare Leistung eines Chefarztes wird jedoch wieder
über den Patienten, nach der geltenden GOÄ, abgerechnet.
Vertragsgestaltung
Der Versicherungsnehmer
kann je nach seinen Bedürfnissen verschiedene Tarife individuell
kombinieren, um für sich die beste Lösung zu finden. Bei
Tarifwerken mit Modultarifen können verschiedene ambulante,
zahnärztliche und stationäre Tarife vereinbart werden.
Bei so genannten Kompakttarifen sind ambulante, zahnärztliche
und stationäre Leistungen als feste Versicherungsleistungen
vereinbart, welche nicht individuell gestaltet werden
können.
Einige Tarife
beinhalten eine
Selbstbeteiligung. D. h., die Versicherung tritt
erst dann ein, wenn die jährlichen oder monatlichen Arzt-
und Medikamentenkosten den Selbstbeteiligungsbetrag übersteigen.
Ebenso sind leistungsartbezogene Selbstbeteiligungen (z. B.
10 % der Medikamentenkosten oder 15 % der Heilmittelkosten)
möglich. Für bestimmte Leistungen können auch Obergrenzen
vereinbart sein (z. B. Brillen bis max 300 Euro
oder orthopädische Schuhe bis 200 Euro). Dafür ist
bei diesen Tarifen die Versicherungsprämie niedriger oder
ein Teil der Beiträge wird zurückerstattet, wenn Leistungen
nicht in Anspruch genommen wurden.
Leistungen
Die Leistungen
der PKV variieren je nach Gesellschaft und Tarif.
Versicherbar
ist (je nach Tarif)
.Ein-
oder Zweibett-Zimmer bei stationärer Behandlung
.Freie
Wahl der Klinik
.Behandlung
durch den Chefarzt
.Zahnersatz
(Hochwertige Kronen, Füllungen und Prothesen)
.Kieferorthopädische
Behandlungen
.Sehhilfen
(Brillen, Kontaktlinsen)
.Alternative
Behandlungsmethoden und Medikamente
Zuzahlungsfreie
Massagen und Physiotherapie
.Psychotherapie
Unterschiede
zwischen PKV und GKV
.Familienangehörige
der Mitglieder ohne eigenes Einkommen sind in der GKV
beitragsfrei mitversichert. Bei der PKV ist für jede versicherte
Person ein separater Beitrag fällig.
.Die
Beiträge richten sich bei der GKV prozentual nach dem
Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, Provision, …) bis
zur Beitragsbemessungsgrenze.
Bei der PKV wird der Anfangsbeitrag nach dem persönlichen
Krankheitsrisiko (Alter,
Geschlecht,
Beruf,
Gesundheitszustand)
berechnet und steigt oder sinkt dann aufgrund verschiedener
Faktoren.
.Die
Beiträge zur GKV sinken mit dem Renteneintritt in der
Regel durch das niedrigere Einkommen, in der PKV steigen
sie weiter an.[9]
.Gut
verdienende Alleinstehende ohne Vorerkrankungen zahlen
bei frühem Eintrittsalter in der PKV günstigere Beiträge
als in der GKV.
.Einige
Leistungen werden von der GKV im Gegensatz zur PKV nicht
oder nur teilweise bezahlt (z. B. nicht rezeptpflichtige
Arzneimittel, Sehhilfen, Zahnersatz).
.In
der GKV erfährt der Versicherte meist nicht, was abgerechnet
wird; in der PKV wird dem Versicherten für jede Leistung
eine Rechnung ausgehändigt, die von der Krankenkasse dann
ganz oder teilweise erstattet wird.
.Im
Bereich der Innovationen in der Medizin zahlen die gesetzlichen
Krankenversicherungen nur, was ihrer Ansicht nach „ausreichend,
zweckmäßig und wirtschaftlich“ ist.
.Die
Praxisgebühr
von 10 Euro pro Quartal ist nur von GKV-Versicherten zu
entrichten. Dies gilt nicht für Kinder unter 18 Jahren.
.Alle
Versicherten haben in der GKV bei gleichem Status den
gleichen Leistungsanspruch.
.Die
Leistungen der GKV werden im Sozialgesetzbuch und nicht
durch privatrechtlichen Vertrag festgelegt (d. h.
die Politik bzw. die Selbstverwaltung können die Leistungen
jederzeit beschränken oder aber auch erweitern).
.Klagen
gegen eine GKV erfolgen vor den Sozialgerichten
und sind kostenfrei.
.PKV-Versicherte
können bei Unzufriedenheit nur mit erheblichen finanziellen
Nachteilen zu einem anderen PKV-Unternehmen wechseln,
weil sie älter wurden, eventuell inzwischen Krankheitsvorfälle
hatten und ihre Altersrücklage noch nicht angerechnet
erhalten.
.PKV-Versicherte
können auf die Höhe ihres Beitrages durch Anpassung ihrer
Leistungsansprüche und durch die Höhe eines etwaigen Selbstbehalts
Einfluss nehmen. Sie haben damit im fortschreitenden Alter
die Chance, ihre durch laufende Steigerungen eventuell
nicht mehr tragbaren Beitragslasten durch Leistungsverzicht
zu mildern.
GKV-Versicherte,
die weder studentisch krankenversichert noch freiwillig
GKV-versichert sind, sind während des Bezugs von Elterngeld
kostenlos krankenversichert.
.PKV-Versicherte
erhalten kein Krankengeld
und keine Zuschüsse bei Kuren;
es kann aber zusätzlich über eine Krankentagegeldversicherung
das Nettoeinkommen zuzüglich des Sozialversicherungsanteils
auf unbestimmte Zeit versichert werden.
.PKV-Versicherte
erhalten kein Kinderkrankengeld
und je nach Vertrag ggf. im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten
keine Erstattung von Gebühren für eine Haushaltshilfe.
.Bei
Kosten, die aufgrund eines Unfalls
entstehen, müssen PKV-Versicherte ggf. selbst die Auseinandersetzung
mit der Versicherung des Unfallverschulders führen.
Siehe auch:
Zwei-Klassen-Medizin und
Gesetzliche Krankenversicherung: Unterschiede zwischen
GKV und PKV
Kinder
in der Privaten Krankenversicherung
Da es keine
Familienversicherung wie in der Gesetzlichen Krankenkasse
gibt, ist in der PKV für jedes Kind ein eigener Beitrag
zu zahlen. Eltern, die unterschiedlich versichert sind,
haben die Wahl zwischen den beiden Systemen. Ist der Elternteil
mit dem höheren Einkommen in der PKV versichert ist aber
keine kostenlose Familienversicherung in der GKV möglich,
vielmehr muss der Mindesbeitrag entrichtet werden.[10]
Wird ein Kind privat krankenversichert, muss dies nicht
zwangsläufig beim Anbieter der Eltern geschehen, da manche
Versicherer Kinder auch alleine versichern.
Für Kinder
werden keine Altersrückstellungen gebildet. Da diese Rückstellungen
nicht verloren gehen können, ist ein Wechsel des Anbieters
einfacher als bei Erwachsenen. Abhängig von den Leistungen
kostet die Versicherung eines Kindes zwischen 60 und 120 Euro,
im Gegensatz zu Erwachsenen unabhängig vom Geschlecht
aber auch mit
Gesundheitsprüfung. Die Gesundheitsprüfung entfällt
nur, wenn ein Neugeborenes spätestens zwei Monate nach
dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats
in der PKV der Eltern versichert wird.
Ein Beihilfeanspruch
der Eltern erstreckt sich auch auf ein oder mehrere Kinder.
Bei Angestellten und ihren Kindern wird der Arbeitgeberzuschuss
zur Krankenversicherung gezahlt, bis der aktuelle durchschnittliche
Höchstsatz der gesetzlichen Kassen erreicht ist. Der darüber
hinausgehende Beitrag ist vom Angestellten alleine zu
tragen. Betragen die Prämien für die private Krankenversicherung
zusammen z. B. 1.000,00 € im Monat, so zahlt
der Arbeitnehmer 749,80 €, der Arbeitgeber
250,20 € (1. Januar 2008). Für die
Pflegeversicherung fallen keine Beiträge an.
Gesundheitsreform
2007
Die
Gesundheitsreform 2007 soll ab 1. Januar 2009 in Kraft
treten und beabsichtigt, mehr Wettbewerb zwischen Gesetzlicher
Krankenversicherung und Privater Krankenversicherung herzustellen.
In einem Koalitionsgespräch
am 4. Oktober 2006 wurden unter anderem die folgenden
Punkte vereinbart:
Unabhängig
vom individuellen Krankheitsrisiko sollen zukünftig freiwillig
Versicherte und ehemals privat Versicherte in die PKV
wechseln können. Dazu soll ein Basistarif eingeführt werden,
der allerdings nach Eintrittsalter und Geschlecht differenzierte
Beiträge erheben wird.
Die
Versicherten sollen zukünftig leichter das Unternehmen
wechseln können. Dazu sollen die Altersrückstellungen
bei Wechsel der Versicherung im Umfang des Basistarifes
anrechnungsfähig gestellt werden.
Der
Basistarif darf den GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten.
Würde durch die Bezahlung einer Prämie Hilfebedürftigkeit
ausgelöst, reduzierte sich der Beitrag auf die Hälfte.
Eine
Portabilität der Altersrückstellungen zwischen PKV und
GKV soll nicht stattfinden.
Quellen
.Kalkulationsverordnung
(KalV)
.W.
Kuckertz et al.: Praxiswissen Finanzdienstleistungen.
Troisdorf 2006, S. 159
.§ 6
Abs. 3a SGB V
.Jürgen
Wasem Unabhängige Expertenkommission zur Untersuchung
der Problematik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten
im Alter. Gutachten. Bundestagesdrucksache 13/4945. siehe:
Bundestagsdrucksache
13/4945
.Private
Krankenversicherung: Teures Alter, FINANZtest
02/2007
.Bund
der Versicherten: Freiwillig in der Krankenkasse oder
privat versichern?
.Die
Privaten schlagen zu
.Janusz
Rat: GOZ-Fibel.
Kommentar zur Berechnung ausgewählter Leistungen.
Hrsg.: Bayrische Landeszahnärztekammer (BLZK), 1. März
2002, abgerufen am 11. März 2008. (PDF) S. 52.
.Janusz
Rat: GOZ-Fibel.
Kommentar zur Berechnung ausgewählter Leistungen.
Hrsg.: Bayrische Landeszahnärztekammer (BLZK), 1. März
2002, abgerufen am 11. März 2008. (PDF) S. 46.
.BdV
Informationen zur PKV
.§ 10
SGB V Abs. 3
Weblinks
.Wissenschaftliches
Institut der PKV (WIP)
.PKV
Verband